Ganz gleich, ob Sie Arbeitnehmer, Angestellter, Freiberufler, Unternehmer, Rentner oder Vermieter sind, ich kümmere mich um Ihre Steuererklärung ganz unkompliziert und flexibel, damit Sie alle steuerlichen Vorteile nutzen und kein Geld verschenken!
Neben persönlichen Terminen und Gesprächen biete ich meinen Mandanten eine zuverlässige digitale Zusammenarbeit. So kann ich mich problemlos und flexibel nach Ihren Verfügbarkeiten richten. Über Ihr Smartphone erhalten Sie einen Zugriff zu der Online-Anwendung 'DATEV Meine Steuern' und können damit alle relevante Belege hochladen. Nach Erstellung der Steuererklärung wird diese an das Finanzamt übermittelt. Nach Prüfung Ihres Bescheides erhalten Sie diesen für Ihre Unterlagen.
Ein Blick auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung macht deutlich, dass der Lohn oder das Gehalt nicht nur durch Renten- und Krankenversicherungsbeiträge geschmälert wird, sondern zusätzlich die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer das verfügbare Einkommen reduzieren. Die gute Nachricht – auch Arbeitnehmer haben vielfältige Möglichkeiten, ihre Steuerlast zu senken, um von einer Steuerrückerstattung zu profitieren. Dazu gehören Angaben zu finanziellen Belastungen, die in Form von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Unter Werbungskosten fallen beispielsweise das häusliche Arbeitszimmer, der tägliche Weg zur Arbeit, Dienstreisen und Verpflegungsmehraufwand, Fachbücher und Arbeitskleidung, Beiträge für eine Gewerkschaft und Berufskammer. Das Arbeitszimmer, die Berechnung der Entfernungspauschale, der Wegstrecke von Wohnung zur Arbeitsstätte, die steuerliche Bewertung von Dienstreisen und Weiterbildungsveranstaltungen bieten viel Handlungsspielraum, aber führen auch häufig zu Gesprächsbedarf mit dem Finanzamt.
Einkünfte aus Kapitalanlagen, die schon mit der Abgeltungssteuer (Kapitalertragssteuer) belastet wurden, müssen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Abhängig von Ihrer privaten finanziellen Einkommenssituation können Sie sich diese gezahlten Beträge mit einer freiwilligen Abgabe der Steuererklärung voll oder teilweise zurückholen. Zum einen kann der Sparerfreibetrag, sofern er noch nicht über die Freistellungsaufträge bei den Banken ausgeschöpft wurde, geltend gemacht werden. Zum anderen wird mit der Abgabe der Anlage KAP bei der Steuererklärung die Günstigerprüfung beim Finanzamt beantragt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet. Wenn der persönliche Einkommenssteuersatz niedriger ist als der der Abgeltungssteuer, dann wird Ihnen die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer erstattet. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung verhindert die Einbehaltung der Abgeltungssteuer. Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt maximal 3 Jahre und muss beim Finanzamt beantragt werden.
Jährlich steigt die Zahl der Rentner, die nach dem Alterseinkünftegesetz eine Steuererklärung abgeben müssen. Ab 2040 müssen die Renten vollständig versteuert werden. Bis dahin hängt der Anteil der Rente, der der Besteuerung unterliegt, vom Jahr des Renteneintritts ab. Der Rentenfreibetrag bemisst sich grundsätzlich nach dem geltenden Freibetrag, der im Jahr des Rentenbeginns gilt. Dieser Rentenfreibetrag ist auch in den darauffolgenden Jahren fest, egal wie die Rentenbezüge steigen.
Übersteigen die steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag, muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Steuerpflichtige Einnahmen sind Einnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente, Erwerbsminderungsrente), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte sowie Betriebsrenten.
Wer aus öffentlichen Kassen Versorgungsbezüge erhält, ist schon jetzt voll steuerpflichtig. So wie etwa Beamte, Richter oder Pfarrer, die schon heute regelmäßig eine Steuererklärung abgeben müssen.
Rentner haben wie Arbeitnehmer und Angestellte Ausgaben und Kosten, die in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Ihre Ausgaben werden den Werbungskosten, den Sonderausgaben oder der außergewöhnlichen Belastung zugeordnet.
Erzielen Sie keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, müssen Sie unter gewissen Voraussetzungen trotzdem eine Steuererklärung abgeben.
Erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, dann sind Sie regelmäßig zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, egal wie hoch Ihre sonstigen Einkünfte sind.
Auch Freiberufler oder Gewerbetreibende müssen immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn diese Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen.
Eine Steuererklärung ist somit verpflichtend, wenn der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben) folgende Werte übersteigt:
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