MANDANTENINFORMATIONEN

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Mandanteninformationen

Hier finden Sie ausgewählte Mandanteninformationen zu aktuellen Themen

von Grete Mauden 1. Juli 2022
Durch das Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe das bisherige Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, da es gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt. Vermehrt trat der Fall auf, dass gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt wurden. Durch das Urteil wurde der Gesetzgeber vom Gericht zur Grundsteuerreform aufgefordert. Trotz Verfassungswidrigkeit kann nach altem Recht gezahlte Grundsteuer für Grundstücke nicht vom Finanzamt zurückgefordert werden. Das alte Recht darf bis spätestens zum 31. Dezember 2024 angewandt werden. Dies bedeutet zugleich, dass ab dem 1. Januar 2025 die neuen Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer zwingend herangezogen werden müssen. Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde. In Baden-Württemberg gilt: Auf Basis Basis eines modifizierten Bodenwertmodells sollen der Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche die Grundlage der Neuberechnung in Baden-Württemberg bilden. Was müssen Sie tun? Die Grundsteuerreform zwingt die Steuerpflichtigen und Steuerberater/-innen zum umgehenden Handeln. Seit 1. Juli 2022 kann die Bewertung des Grundbesitzes mittels einer Erklärung über das online Portal „Elster“ möglich. Ab diesem Tag gilt es dann schnell tätig zu werden, da die Frist zur Abgabe dieser Erklärung bereits vier Monate später, nämlich am 31. Oktober 2022, endet. Gerne unterstütze ich Sie in der Erstellung und Abgabe der Feststellungserklärung! Um Ihre Grundsteuererklärung(en) bearbeiten zu können, brauche ich folgende Informationen bzw. Unterlagen von Ihnen: - Auftrag zur Erstellung der Grundsteuererklärung 01.01.2022 - Vollmacht zur Erstellung der Grundsteuererklärung 01.01.2022 - Kopie ihres Personalausweises - Einheitswertbescheide - Schreiben Finanzamt bezüglich Grundsteuerreform - Grundbuchauszug - Weitere Informationen
von Grete Mauden 3. Mai 2022
Vorsicht Steuerfalle Rentner mit Minijob: 450€/520€ Minijob, der Arbeitgeber entscheidet über die Art der Besteuerung Wenn Sie als Rentenbezieher einen Minijob bis max. 450€ ausüben, entscheidet Ihr Arbeitgeber über die Art der Besteuerung. Ihr Arbeitgeber entscheidet also, ob Sie: mit 2 Prozent Pauschal versteuert werden oder individuell nach Lohnsteuerklasse, dabei muss der Arbeitgeber die Gesamtsituation des Minijobbers berücksichtigen, damit dem Minijobber keine Nachteile entstehen. Wählt der Arbeitgeber eine individuelle Besteuerung für den Minijob, hängt die Höhe des Lohnsteuerabzugs von der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers- Minijobbers ab. Vorsicht Steuerfalle Rentner mit Minijob 2022: Falle 1 Aus dem Wahlrecht des Arbeitgebers über die Besteuerung beim Minijob des Rentners zu entscheiden, kann sich die erste Falle für Sie ergeben. Daher müssen Sie vor Abschluss des Minijobs mit dem zukünftigen Arbeitgeber prüfen: ob die pauschale Besteuerung bei Ihnen Sinn macht, wenn ja die Höhe 2 oder 20 % ( bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen) prüfen ob eine individuelle Besteuerung für Sie günstiger ist, weil Sie zum Beispiel noch andere Einkünfte neben dem Minijob haben oder die Summe der Einkünfte unter den Freibetrag fällt. Wenn für Sie ausschließlich die Pauschale Besteuerung maßgebend ist, sollten Sie dies auch im Arbeitsvertrag zur geringfügigen Beschäftigung festhalten. Wenn der Arbeitgeber dann anderes entscheidet und Ihnen daraus ein finanzieller Schaden entstehen sollte, können Sie den Arbeitgeber in Regress nehmen. Vorsicht Steuerfalle Rentner mit Minijob 2022: Falle 2 Ab dem 01.01.2022 gilt ein neuer gesetzlicher Mindestlohn von 9,82€ . Damit dürfen Sie noch genau 45,8 Stunden im Monat für Ihren Arbeitgeber arbeiten, damit Sie nicht über der 450€ Höchstgrenze landen. Ab dem 01.07.2022 gilt dann der nächst höhere Mindestlohn von 10,45€ . Damit dürfen Sie 43,06 Stunden im Monat arbeiten, damit für Sie die pauschale Versteuerung beim Minijob noch gilt. Ab dem 1.10.2022 erhöht sich der Mindestlohn auf 12€ und die Minijob-Grenze auf 520€ . Damit dürfen Sie 43,33 Stunden im Monat arbeiten, damit Sie die Vorteile des Minijobs weiter für sich beanspruchen können. Neuregelung der Geringfügigkeits-Richtlinie: Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen hiervon sind gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen. Gelegentlich ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) betragen, so dass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird. Eine Minijobberin oder ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen. Wichtiger Hinweis für Rentner: Für einige Rentenbezieher gilt in der Rentenversicherung eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze. Mit Erhöhung der Verdienstgrenze im Minijob ab dem 1. Oktober 2022 sollten Rentner diese bei der Ausübung eines Minijobs im Blick haben. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Knappschaftsausgleichsleistung bleibt nach aktuellem Stand für 2022 unverändert. Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob könnte dazu führen, dass Rentner die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro überschreiten. Dies würde sich rentenschädlich auswirken. Bei der Knappschaftsausgleichsleistung würde sogar der Anspruch auf diese Rente entfallen. Für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt für das Jahr 2022 noch eine höhere Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro. Die Regierungskoalition hat im Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass dieser Grenzbetrag fortgeschrieben werden soll. Insofern werden derzeit für 2023 Modifikationen der Hinzuverdienstregelungen für alle Renten diskutiert. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie in unserem Blog informieren. Vorsicht Steuerfalle Rentner mit Minijob 2022: Falle 3 Die Arbeitswelt ändert sich in Deutschland rasant. Die Demografie schlägt unbarmherzig zu. Viele Arbeitgeber suchen händeringend nach Personal. Auch Rentenbezieher sind oftmals herzlich willkommen! Es wird ein Arbeitsvertrag auf Minijobbasis vereinbart. Leider wurde aber nicht die Abgeltung von Überstunden als bezahlte Freizeit vereinbart. So nimmt das Unheil seinen Lauf. Sie arbeiten normalerweise 10 Stunden wöchentlich. Wegen Arbeitsmangel machen Sie Überstunden. Diese wollen Sie eigentlich abbummeln, weil Sie befürchten, dass ihr Arbeitgeber die Stunden mit Bezahlung ausgleichen wird. dann ist der Minijob in Gefahr. Wenn Sie nur als Ersatz Überstunden für einen wegen Krankheit abwesenden Kollegen machen, ist der Mehrverdienst sicher kein Problem, weil auch dann noch ein Minijob vorliegt, wenn Sie im Monat unvorhergesehen mehr als 450€ verdienen. Wenn Sie aber öfters Überstunden machen und dies zur „Gewohnheit wird“ weil der Arbeitgeber Personalmangel hat, dürfen Sie sich nicht wundern, dass dann auf dem Lohnschein auf einmal ein höherer Lohn steht und auch die mögliche Lohnsteuerklasse 6. Damit kann Ihr gesamter Verdienst unter die Lohn/ Einkommenssteuerpflicht fallen und Sie hieraus Nachteile erleiden. Vereinbaren Sie zwingend mit dem Arbeitgeber schriftlich, dass geleistete Überstunden in bezahlte Freizeit auszugleichen sind! Somit der Minijob nicht in Gefahr ist. Oder Sie vereinbaren, dass es grundsätzlich keine Überstunden im Arbeitsverhältnis gibt!
von Grete Mauden 7. Oktober 2021
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Steuerzinsen ab 2014 für verfassungswidrig erklärt hatte, hat das BMF hierzu ein aktuelles Schreiben veröffentlicht. Erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen werden demnach für die Zeit ab 01.01.2019 ausgesetzt. Nach einer Neuregelung wird die Festsetzung nachgeholt. Für Zeiträume bis 31.12.2018 werden Zinsen zeitnah fällig. In seinem Schreiben vom 17.09.2021, abrufbar seit dem 28.09.2021, hat sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 in zwei Verfahren (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zu der weiteren Vorgehensweise bei der Umsetzung dieser Beschlüsse geäußert. Beschlüsse des BVerfG Das BVerfG hat in diesen zwei Beschlüssen entschieden, dass der bisherige Zinssatz gem. § 233a i.V.m. § 238 AO i.H.v. 0,5 % pro Monat ab dem 01.01.2014 nicht verfassungsgemäß ist. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 hat das BVerfG trotz dieses Verstoßes jedoch angeordnet, dass der bisherige Zinssatz weiterhin anzuwenden ist. Ab dem 01.01.2019 ist dann jedoch eine Anpassung des Zinssatzes gem. § 233a i.V.m. § 238 AO erforderlich. Dem Gesetzgeber wird bis zum 31.07.2022 eine Frist eingeräumt, eine verfassungskonforme Neuregelung für diese Verzinsungszeiträume einzuführen. Für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen gem. §§ 234, 235 und 237 AO, die ebenfalls mit 0,5 % p.a. verzinst werden, hat das BVerfG jedoch entschieden, dass die Höhe des Zinssatzes nicht verfassungswidrig ist. BMF-Schreiben zur weiteren Behandlung der Zinsen Aufgrund der Verfahren vor dem BVerfG haben Steuerpflichtige und Steuerberater gegen eine Vielzahl von Zinsfestsetzungen Einspruch eingelegt, welche bis zu den Entscheidungen des BVerfG geruht haben. Zudem hat die Finanzverwaltung selbst in viele Bescheide einen Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO im Hinblick auf die Zinsfestsetzungen aufgenommen. Das BMF hat daher diese Beschlüsse zum Anlass genommen, die weitere Vorgehensweise in Zusammenhang mit den noch offenen und zukünftigen Verzinsungszeiträumen zu regeln. Für erstmalige Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 wird eine Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zunächst ausgesetzt. Wenn eine Neuregelung gefunden worden ist, wird die Zinsfestsetzung entsprechend nachgeholt. Bereits ergangene Zinsfestsetzungen gem. § 233a AO, die geändert oder berichtigt werden, werden mit Verweis auf die Beschlüsse des BVerfG und das nun anhängige Gesetzgebungsverfahren vorläufig festgesetzt. Die erstmalige Festsetzung von Zinsen aufgrund einer Änderung des zugrundeliegenden Bescheids wird ebenfalls, bis eine Neuregelung getroffen wurde, ausgesetzt. Soweit die Zinsfestsetzung bereits endgültig erfolgt ist, werden die Zinsen auch bei einer Anpassung der zugrundeliegenden Steuerfestsetzung nicht mehr geändert. Gegen Zinsfestsetzungen anhängige Einsprüche werden für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Die Aussetzung der Vollziehung wird für diese Zeiträume ebenfalls aufgehoben, so dass etwaige Zinsnachzahlungen zeitnah fällig werden. Einsprüche gegen Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 ruhen weiterhin bzw. neu eingelegte Einsprüche bleiben, bis eine Neuregelung getroffen wurde, anhängig. Die Aussetzung der Vollziehung bleibt insoweit ebenfalls bestehen. Einsprüche gegen Festsetzungen von Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen gem. §§ 234, 235 und 237 AO werden, soweit diese nicht vorher zurückgenommen worden sind, als unbegründet zurückgewiesen. Dementsprechend sind auch damit verbundene Aussetzungen der Vollziehung ebenfalls aufzuheben, so dass die entsprechenden Beträge ebenfalls zeitnah fällig werden. Praxishinweis Steuerpflichtige und Steuerberater sollten beachten, dass bisher ausgesetzte Zinsen für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 zeitnah fällig werden, und sich bzw. ihre Mandanten auf die Nachzahlungen vorbereiten. Die Höhe des Zinssatzes für eine etwaige Neuregelung ist jedoch noch nicht absehbar. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 sollten daher aufrechterhalten werden. Aussetzungszinsen entstehen für diese weiterhin ausgesetzten Beträge nicht.
von Grete Mauden 30. Juni 2021
Bei Bewirtungskosten, die mit einem geschäftlichen Anlass entstehen, kann der Bewirtende unter bestimmten Umständen die Kosten für die Bewirtung als Betriebsausgaben steuerlich mindernd berücksichtigen. Des Weiteren kann die hierauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige vorsteuerabzugsberechtigt ist. Allerdings sind hierbei besondere Nachweis- und Aufzeichnungsregeln zu beachten. Schriftlicher Nachweis Der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erfordert nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG vom Steuerpflichtigen einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssen zeitnah gemacht werden (BFH, Urteil v. 25.3.1988, III R 96/85). Hierfür wird regelmäßig ein formloses Dokument (sog. Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg) erstellt. Dieser Eigenbeleg ist vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben (vgl. BFH, Urteil v. 15.1.1998, IV R 81/96). Anforderungen an die Rechnung Bei Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung beizufügen; dabei genügen auf dem Eigenbeleg Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, R 4.10 Abs. 8 Satz 2 EStR). Die Rechnung muss, soweit im Folgenden nichts Anderes geregelt ist, nach R 4.10 Abs. 8 Satz 8 EStR den Anforderungen des § 14 UStG genügen. Sie muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Das BMF erläutert in seinem Schreiben in Einzelnen den Inhalt der Bewirtungsrechnung die Erstellung der Bewirtungsrechnung Digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und –belege und Bewirtungen im Ausland
von Grete Mauden 25. Juni 2021
Der Bund verlängert die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 Die Steuerberater:innen haben sich über ihre Verbände sehr stark für eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 ausgesprochen. Nun einigten sich die Koalitionsfraktionen auf eine Verlängerung der Abgabefristen. Reguläre Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2020 Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige die Steuererklärungen bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Beauftragen Steuerpflichtige eine:n Steuerberater:in, verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres. Konkret bedeutet das: Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 ohne Mithilfe von Steuerberater:innen endet am 31. Juli 2021. Sollten Sie eine:n Steuerberater:in beauftragen, wäre Ihre Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 der 28. Februar 2022. Verlängerte Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2020 Ohne steuerliche Beratung müssen Sie ihre Steuererklärungen für 2020 bis zum 31. Oktober 2021 abgeben. Wenn Sie sich steuerlich beraten lassen, gilt als Frist für die Steuererklärungen 2020 der 31. Mai 2022.
von websitebuilder 22. März 2021
Selbstständige, Rentner und Vermieter müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Der betrug im Steuerjahr 2019 für Singles 9.168 EUR und für Ehepaare 18.336 EUR. Er steigt 2020 auf 9.408 EUR (bzw. 18.816 EUR) an. Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn mehr als 410 EUR Einnahmen haben, eine Steuererklärung abgeben sowie gemeinsam veranlagte Ehepaare, die die Steuerklassenkombination III/V oder beide die Steuerklasse IV mit Faktor haben oder von denen einer die Steuerklasse VI hat. Auch wer im Steuerjahr bei 2 Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt war, ist zu einer Steuererklärung verpflichtet. Dasselbe gilt für Personen, die eine Lohnersatzleistung von mindestens 410 EUR bezogen haben (z.B. Arbeitslosen-, Kranken-, Kurzarbeiter-, Elterngeld) und für Personen, die Abfindungen von ehemaligen Arbeitgebern (unter Anwendung der sog. Fünftelregelung) erhalten haben. Nicht zur Abgabe verpflichtet sind z.B. gewöhnliche Arbeitnehmer. Sie können ihre Steuererklärung bis zu 4 Jahre später einreichen, d.h. für die Steuererklärung 2019 haben sie bis zum 31.12.2023 Zeit. Obwohl keine Pflicht besteht, zahlt sich die Abgabe einer Steuererklärung in den meisten Fällen aus und wird sogar im Falle einer sehr späten Abgabe, verbunden mit einer Erstattung, mit Zinsen „belohnt“. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass keine Rückerstattung erfolgt, können Betroffene innerhalb eines Monats Einspruch einlegen und ihre Steuererklärung zurückziehen.
von websitebuilder 22. März 2021
Ab 2014 können alle Steuerbürger die bereits vorausgefüllten Daten bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für sich nutzen. Vorausgefüllt heißt noch lange nicht richtig. Die mit der vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) bereitgestellten Daten sollten die Erstellung der Einkommensteuererklärung erleichtern. Allerdings handelt es sich, anders als der Name vielleicht vermuten lässt, nicht um eine komplett ausgefüllte Steuererklärung. Im Wesentlichen wird eine elektronische "Ausfüllhilfe" geboten: Die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten werden von Dritten (Krankenkasse, Arbeitgeber etc.) geliefert und zum Abruf bereitgestellt. Bevor die Daten im Zuge der Einkommenssteuererklärung abgegeben werden, sollte man diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. In der ersten Stufe der Einführung stehen folgende Informationen zur Verfügung: - Vom Arbeitgeber bescheinigte Lohnsteuerdaten - Lohnersatzleistungen - Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen - Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen - Bestimmte Vorsorgeaufwendungen (z. B. Riester- oder Rürup-Verträge) - Beiträge für Vermögenswirksame Leistungen (VWL/VL) - Name, Adresse und weitere Stammdaten Der Finanzverwaltung noch nicht bekannte, weitere Daten sind wie bisher zu ergänzen. Dazu gehören beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten. Vorteile, die sich lohnen Meine Kanzlei bietet Ihnen genau die Leistungen, die Sie bei der Einkommensteuererklärung entlasten - angefangen bei Abruf und Kontrolle Ihrer Steuerdaten bis hin zur kompletten Erstellung der Erklärung und nachfolgendem Prüfen des Bescheids. Prüfung auf direktem Weg Alle Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen, unterliegen dem Steuergeheimnis. Die vorausgefüllte Steuerklärung (VaSt) kann deshalb nur vom Steuerpflichtigen selbst oder durch eine von ihm autorisierte Person elektronisch abgerufen werden. Damit wir die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten auf direktem Weg für Sie prüfen können, benötigen wir Ihre Zustimmung. Die Finanzverwaltung stellt hierfür das Formular "Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" bereit, das meine Kanzlei unter anderem zur elektronischen Abfrage steuerlicher Dateien berechtigt. Sobald die Finanzverwaltung von der unterschriebenen Vollmacht Kenntnis genommen hat, werden Sie durch ein gesondertes Schreiben über unsere Zugriffsabsicht informiert. Sie müssen dann nichts weiter tun. Schnellere Abwicklung Durch das neue Verfahren prüfen wir die Dateien bereits vor der Abgabe der Erklärung beim Finanzamt. Das spart Zeit und Geld: So werden im Vorfeld Fehler und Unstimmigkeiten in der Steuererklärung vermieden. Davon profitieren alle Beteiligten. Kompetente und vorausschauende Beratung Um steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten vollumfänglich zu nutzen, ist eine vorausschauende Beratung erforderlich. Ich informiere Sie frühzeitig über bevorstehende Steueränderungen und besprechen mit Ihnen Handlungsalternativen. Nur so können Sie im laufenden Jahr reagieren und Ihre Steuerbelastung senken. Profitieren Sie von meinem Fachwissen!
von websitebuilder 18. März 2021
Mit dem Bundesratsbeschluss vom 12. Februar 2021 ist es amtlich: Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 ist bis zum 31. August 2021 verlängert. Hierfür hatte sich die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) seit Monaten eingesetzt. BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab zeigt sich erleichtert: „Die dringend benötigte Entlastung stärkt unserem Berufsstand den Rücken. Denn wir Steuerberaterinnen halten seit Monaten das Schiff auf Kurs und helfen u. a. mit der Beantragung der Corona-Hilfen maßgeblich dabei, die Wirtschaft über Wasser zu halten. Und das unter enormem Zeitdruck. Nun löst sich die angespannte Lage etwas und Steuerberaterinnen können sich mit voller Kraft für ihre Mandant*innen und deren wirtschaftliches Überleben einsetzen, ohne kostspielige Verspätungszuschläge zu riskieren.“ Allerdings birgt die neu gewonnene Zeit auch Tücken. Daher mahnt Schwab: „Ich appelliere an alle Berufsträgerinnen, trotz Fristverlängerung die Steuererklärungen 2019 zeitnah abzugeben und nicht weiter aufzuschieben als unbedingt notwendig. Sonst laufen wir Gefahr, die darauffolgenden Steuererklärungen für 2020 wie eine große Bugwelle vor uns herzuschieben. Nun gilt es vorausschauend zu handeln und auch die eigenen Mandantinnen zu bitten, ihre Unterlagen für die Steuererklärung zeitnah einzureichen.“
von websitebuilder 18. März 2021
Es macht immer dann Sinn Einkommensteuererklärungen – unter Umständen auch für mehrere Jahre rückwirkend – beim Finanzamt einzureichen, sofern Sie in den entsprechenden Jahren hohe Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit hatten, welche steuerlich geltend gemacht werden können. Sofern Sie ohnehin verpflichtet sind eine Steuererklärung einzureichen erübrigen sich daher die weiteren Überlegungen. Die Festsetzungsverjährung im Steuerrecht beträgt grundsätzlich 4 Jahre. Sofern Sie also als Angestellter ohne weitere Einkünfte nicht verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung einzureichen (siehe auch Frage „Bin ich verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben?“), können Sie rückwirkend für 4 Jahre Ihre Steuererklärung freiwillig beim Finanzamt einreichen, um eine Steuererstattung zu erlangen, sofern Sie entsprechende Ausgaben in den jeweiligen Jahren hatten. Unter gewissen Voraussetzungen ist es zudem möglich – unter Berücksichtigung von entsprechenden Verlustvorträgen – Steuererklärungen für die letzten 7 Jahre beim Finanzamt einzureichen. Ich prüfe gerne für Sie die Möglichkeit der rückwirkenden Einreichung von Steuererklärungen, damit Sie auch die Ihnen entstandenen Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit steuerlich geltend machen können.
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